(FLAG § 8 Abs. 6) Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt worden ist, hat auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen, ohne daß den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteils dabei entscheidende Bedeutung zukommt. VwGH 95/13/0134 v. 20.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)