( AZG § 2 ) Ob bloße Rufbereitschaft vorliegt, die nicht als Dienstzeit zu werten ist, oder ob ein als Dienstzeit zu wertender Bereitschaftsdienst gegeben ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verpflichtet wird, die Bereitschaft am Dienstort bzw. an einem von ihm bestimmten anderen Ort zu leisten und dort in Arbeitsbereitschaft zu sein, oder ob sich der Arbeitnehmer an einem beliebigen, von ihm gewählten Ort aufhalten kann, der allerdings so gewählt sein muss, dass er gegebenenfalls bei Abruf in angemessener Zeit zur Verfügung stehen kann. OLG Innsbruck 15 Ra 172/96y v. 03.12.1996. (ZAS Jud. 4/1997)