( AVG § 71 Abs 2 ) Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung ist nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses und nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist zur Vornahme der versäumten Prozesshandlung zu berechnen. Zur Beurteilung, ob überhaupt eine Frist versäumt wurde und ob daher der gestellte Wiedereinsetzungsantrag zulässig ist, bedarf es daher einer genauen Angabe des Zeitpunktes des Wegfalls des Hindernisses. VwGH 96/17/0302 v. 26.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)