( AVG § 71 ) Ist ein Geschäftsführer nicht als beruflicher Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder) tätig gewesen, dürfen für ihn bzw. seine Büroorganisation nicht die für diese rechtskundigen Vertreter geltenden (strengeren) Sorgfalts- und Überwachungspflichten angenommen werden. Es kann nicht als grobes Verschulden des Geschäftsführers gewertet werden, wenn er im Rahmen der Büroorganisation der von ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretenen GmbH für ihn persönlich betreffende Bescheide (bzw. Straferkenntnisse) keine besondere Vorkehrung - etwa in Form eines eigenen Fristenbuches für gegen ihn persönlich erlassene Straferkenntnisse - getroffen hat. VwGH 96/09/0093 v. 26.08.1998. (Bescheid aufgehoben)