( ABGB § 1017 ) Tritt ein Arbeitnehmer bei Vertragsverhandlungen dem Anschein nicht entgegen, Inhaber des nicht protokollierten Unternehmens seiner Eltern zu sein, und verweist er nie darauf, nur Arbeitnehmer dieses Unternehmens zu sein, liegt ein Eigengeschäft vor und der Arbeitnehmer haftet als Auftraggeber für den Werklohn aus dem von ihm abgeschlossenen Geschäft.
OGH 2 Ob 348/97h v. 25.03.1999