( AVG § 33 Abs 2 ) Einem Freistempelaufdruck kommt in Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels weder die Wirkung zu, den Postlauf in Gang zu setzen, noch - insbesondere angesichts einer gegenteiligen amtlichen Beurkundung - ein Beweiswert in der Richtung, dass das Schriftstück an dem im Freistempelaufdruck bezeichneten Tag von der Post in Behandlung genommen worden ist. VwGH 95/10/0206 v. 08.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)