(AngG § 27 Z 6) Außerdienstliche Ehrverletzungen gegenüber dem Arbeitgeber und seiner Familie können einen Entlassungsgrund darstellen.
OGH 9 Ob A 11/96 v. 31.01.1996
Äußert sich ein Arbeitnehmer außerdienstlich, ohne dazu irgendeine Veranlassung zu haben, gegenüber dem Stiefsohn des Arbeitgebers in Anwesenheit weiterer Personen, wenn auch in alkoholisiertem, aber nicht schuldausschließendem Zustand sinngemäß dahin, daß dieser ein "Hurenbock" sei wie sein Vater, der "sich durch den ganzen 19. Bezirk budert", und daß seine Schwester eine "Schlampe" sei, wobei er mit diesem verbalen "Rundumschlag" unter Einbeziehung von dessen Familie den Stiefsohn des Arbeitgebers treffen wollte, erweist sich dieses außerdienstliche Verhalten - das auch dazu führte, daß der Stiefsohn so in Zorn geriet, daß er den Arbeitnehmer ins Gesicht schlug und, als dieser zu Boden fiel, mit dem Fuß gegen seinen Brustkorb trat - als so schwerwiegend, daß es zwangsläufig Auswirkungen auf das Dienstverhältnis haben muß, so daß dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, der ihn und seine Angehörigen derart schwer beleidigt hatte, nicht mehr zumutbar ist.