ASVG: § 53b
Gemäß § 53b ASVG können Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung geleistet werden. Eine systematische und teleologische Interpretation der Bestimmungen ergibt, dass auch eine Entgeltfortzahlung an einen unfallversicherten Heimarbeiter den Betreiber eines Klein- oder Mittelunternehmens berechtigt, Zuschüsse von der AUVA zu fordern. Für den Dienstgeber macht es keinen Unterschied, ob die ausgefallene Arbeitskraft, der er Entgeltfortzahlung leisten muss, ein Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG oder ein Heimarbeiter iSd § 4 Abs 1 Z 7 ASVG ist.

