( GewO 1859 § 82 lit e und lit f ) Auch wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers, die laufende Verrichtung privater Spenglerarbeiten stillschweigend zu tolerieren, zwar im Allgemeinen vom Vorliegen einer Einwilligung des Arbeitgebers zum Betrieb dieses Nebengeschäftes ausgehen durfte, durfte er hingegen keineswegs annehmen, dass der Arbeitgeber dies auch während des Krankenstandes tolerieren würde.