( AngG § 38 ) Vertragsstrafen auslösende Geheimhaltungspflichten in Dienstverträgen sind grundsätzlich eng auszulegen.
OGH 8 Ob A 277/97m v. 30.03.1998
Eine von einem Arbeitnehmer an die Sozialversicherung übermittelte „Sachverhaltsdarstellung“ über angeblich unkorrekte Meldungen seines Arbeitgebers, die er gerüchteweise von ihm unterstellten Arbeitnehmern erhalten hatte, ohne vorher seinen Arbeitgeber zu kontaktieren oder sich sonst über den Wahrheitsgehalt dieser Mitteilungen zu vergewissern, kann nicht als Verletzung der im Dienstvertrag auferlegten Geheimhaltungspflicht angesehen werden und daher auch nicht die vorgesehene Vertragsstrafe auslösen, wenn sich diese Geheimhaltungsverpflichtung erkennbar nur gegen die Eröffnung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gegenüber Mitkonkurrenten richtet und nicht Mitteilungen an SV-Träger oder Steuerbehörden pönalisieren will.