( DHG § 2 Abs 1 ) Die fahrlässige Verwendung von Betriebsmitteln in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegt noch den Grundsätzen der Dienstnehmerhaftpflicht.
OGH 9 Ob A 341/97f v. 22.10.1997
Lässt ein Schilehrer am Ende der Wintersaison, somit anlässlich der Beendigung seines Dienstes als Schilehrer, die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Leihschier in einem in der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers stehenden Einstellraum zurück, der während der Wintersaison und fallweise auch den Sommer über auch von anderen Schilehrern zum Einstellen ihrer Ausrüstung benützt wird und in dem sie während des Sommers verbleiben, steht diese unzureichende Deponierung der Schier bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem und ist somit als Tätigkeit „bei Erbringung der Dienstleistung“ (§ 2 Abs 1 DHG) zu sehen.