Bei Vorliegen einer relevanten psychischen Belastungssituation kann auch ein negatives Arbeitsklima einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen. Die Qualifikation der Beschwerdesymptomatik der Arbeitnehmerin als psychische Belastungsreaktion mit Krankheitswert samt Bejahung einer relevanten Gesundheitsgefährdung, die ihr die Fortsetzung der Tätigkeit bei der Arbeitgeberin unzumutbar macht, ist keinesfalls unvertretbar. Das Gleiche gilt für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmerin und dem Arbeitsklima.