Prämien, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen, wenn ihre vorzeitige Zahlung mit der einvernehmlichen Beendigung vereinbart wurde.
Prämien, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen, wenn ihre vorzeitige Zahlung mit der einvernehmlichen Beendigung vereinbart wurde.