VerG 2002: § 1
Bei Ausschluss eines Vereinsmitglieds ist ein Nachschieben von Ausschließungsgründen auch noch im (gerichtlichen) Anfechtungsprozess grundsätzlich nicht zulässig, weil sich das Vereinsmitglied möglicherweise auf ein gerichtliches Verfahren gar nicht erst eingelassen hätte, wäre es schon im Vereinsverfahren mit diesen Ausschlussgründen konfrontiert worden.