ABGB §§ 1016, 1346
KautSchG: §§ 3, 4
Mangels einer aus dem ABGB ableitbaren umfassenden Formalvollmacht eines Vereinsobmanns kann der Umfang seiner Vollmacht beschränkt werden. Ist die Vollmachtsbeschränkung aus der Satzung ersichtlich, so führt diese jedenfalls bei außergewöhnliche Geschäften (hier Kreditgeschäft) bzw Geschäften von weittragender Bedeutung zur Unwirksamkeit des Vertretungsakts, wenn der Vertragspartner nicht Einsicht in die Statuten genommen hat, um sich über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des Obmanns Kenntnis zu verschaffen.