§ 6 ABGB, § 7 ABGB, § 29 ArbVG, § 109 Abs 3 ArbVG
Betriebsvereinbarungen sind nach den Auslegungsegeln für Gesetze auszulegen. Soll ein Sozialplan nach seinem Wortlaut für alle Arbeitnehmer gelten, deren Arbeitsverhältnis „aufgelöst wird“, sind darunter nicht auch Arbeitnehmer zu verstehen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst durch Kündigung beendet haben.

