§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt auch für die Geltendmachung von Verfehlungen des Arbeitnehmers als personenbezogener Rechtfertigungsgrund für die Kündigung eines Arbeitnehmers. Bei einer Leitungsfunktion des Arbeitnehmers kommt dessen Verhalten gegenüber unterstellten Arbeitnehmern besonderes Gewicht zu.

