§ 914, § 915 ABGB - Enthält eine Vereinbarung über die Gewährung eines Pensionszuschusses eine Wertsicherungsklausel, die besagt, dass sich der in der Vereinbarung betragsmäßig genannte Pensionszuschuss jährlich entsprechend der Pensionsanpassung nach dem ASVG erhöht, und stand aufgrund des Alters des Arbeitnehmers bei Abschluss der Vereinbarung fest, dass der Pensionszuschuss frühestens in 13 Jahren erstmals zur Auszahlung gelangen wird, ist die Wertsicherungsklausel derart zu verstehen, dass die Valorisierung des Zuschussbetrages bereits mit dem Abschluss der Vereinbarung und nicht erst ab der erstmaligen Auszahlung einsetzt.