( AuslBG § 7 Abs 6, § 28 ) Dass die Beschäftigungsbewilligung eines Ausländers mit Beendigung seiner Beschäftigung erlischt, ist selbst ohne juristische Vorkenntnisse einfach verständlich, so dass einem Arbeitgeber auch als juristischem Laien ohne weiteres klar sein muss, dass es für die Einstellung des Ausländers einer neuen Beschäftigungsbewilligung bedarf. VwGH 99/09/0054 v. 07.07.1999. (Beschwerde abgewiesen)