( AuslBG § 4 Abs 7 ) Kommt für einen Ausländer ein Anspruch auf Notstandshilfe in Betracht, ist seine Nichtberücksichtigung für eine Beschäftigungsbewilligung im Kontingentüberziehungsverfahren rechtswidrig.
VwGH 97/09/0353 v. 07.07.1999
( AuslBG § 4 Abs 7 ) Kommt für einen Ausländer ein Anspruch auf Notstandshilfe in Betracht, ist seine Nichtberücksichtigung für eine Beschäftigungsbewilligung im Kontingentüberziehungsverfahren rechtswidrig.
VwGH 97/09/0353 v. 07.07.1999