( AuslBG § 4 Abs 6 ) Ein bestehendes Aufenthaltsrecht auf Grund einer Verordnung nach § 12 AufG für bosnische Staatsangehörige, die unter den Tatbestand der Kriegsvertriebenen zu subsumieren sind, ist zwar zur Erfüllung der (weiteren) Voraussetzung des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG (Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG BGBl 1992/466) von Bedeutung, vermag aber die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs 6 AuslBG (Höchstzahlüberschreitung) nicht zu ersetzen. VwGH 94/09/0353 v. 23.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)