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AuslBG § 4 Abs 6 Z 2 lit c

ArbeitsrechtARD 4844/17/97 Heft 4844 v. 13.6.1997

( AuslBG § 4 Abs 6 Z 2 lit c ) „Ersatz“ bedeutet ganz allgemein eine Person, die anstelle einer nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr geeigneten Person eingestellt werden soll. Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er nicht gegen zwingende Bestimmungen verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. VwGH 94/09/0265 v. 23.01.1997. (Bescheid aufgehoben)

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