( AuslBG § 4 Abs 6 Z 2 lit d ) Hat ein Arbeitgeber bereits im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch die Bezeichnung der beruflichen Tätigkeit als „Heimhilfe“ eindeutig auf eine offenbar beabsichtigte Beschäftigung der beantragten Ausländerin im Bereich der Wohlfahrtspflege hingewiesen, hat er eine entsprechend anspruchsbegründende Tatsache behauptet, wobei § 4 Abs 6 Z 2 lit d AuslBG nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn eine abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitsbereich oder Wohlfahrtsbereich nachgewiesen werden kann. VwGH 94/09/0283 v. 23.01.1997. (Bescheid aufgehoben)