( AuslBG § 3 Abs 6, § 28 ) Dass sich beim Einstellen von Ausländern eine Person mit dem Vorzeigen von Kopien von diversen arbeitsmarktrechtlichen Beschäftigungsbewilligungen der Ausländer, die allesamt Fälschungen waren, zufrieden gegeben hat (obwohl sie allein schon auf Grund des § 3 Abs 6 AuslBG anhand der bloßen Vorlage von Ablichtungen Verdacht hätte schöpfen müssen, weil die Ausländer die Ausfertigungen im Original an der Arbeitsstelle zur Einsichtnahme hätten bereithalten müssen), ist bloß logische Konsequenz eines Kontrollsystems, in dem niemand konkret dazu angehalten war, Kontrollen durchzuführen. Auf Grund des § 3 Abs 6 AuslBG kann es dahingestellt bleiben, ob bereits die Ablichtungen allein für sich als Fälschungen zu erkennen gewesen wären. VwGH 98/09/0231 v. 12.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)