( AuslBG § 2 Abs 4, AVG § 8 ) Ausländische Gesellschafter genießen im Verfahren nach dem zweiten Satz des § 2 Abs 4 AuslBG - über die Frage, ob ihnen wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zukommt -, Parteistellung und Antragslegitimation, weil in Ermangelung einer gesetzlichen Sonderregelung im AuslBG entsprechend der Bestimmung des § 8 AVG jeder rechtliche Interessent, also sowohl die Gesellschaft wie der Gesellschafter, Partei und damit antragsbefugt ist. VwGH 98/09/0172, 0173 (vormals: 94/09/0128, 0130) v. 01.07.1998. (Bescheid aufgehoben)