( AuslBG § 2 Abs 4 ) Die Feststellung, ob selbständige Erwerbstätigkeit eines zu 50% geschäftsführenden ausländischen Gesellschafters einer GmbH vorliegt, der selbständig Dienstleistungen im Bereich Gartenbau, Gestaltung und Pflege durchführen soll, wie z.B. Rasen mähen, anbauen und verlegen, Bäume und Hecken schneiden etc., ist unzulässig. VwGH 98/09/0139 v. 29.09.1998. (Bescheid aufgehoben)