( AuslBG § 1 Abs 2 lit l, ARB 1/80 ) Die in Art 11 der VO (EWG)Nr 1612/68 des Rates v. 15. 10. 1968 gewährten Rechte - wonach die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, „die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, (das Recht) haben, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ... , im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben“ -, stehen auch über 21 Jahre alten türkischen Kindern von Gemeinschaftsbürgern, denen Unterhalt gewährt wird, zu (Art 7 Satz 1 des Beschlusses des Assoziationsrates v. 19. 9. 1980 - ARB 1/80). Dies ist unabhängig davon der Fall, ob die Unterhaltsgewährung durch einen Zeitraum der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen unterbrochen war. VwGH 97/09/0255 v. 29.09.1998. (Bescheid aufgehoben)