( AuslBG § 1 Abs 2 lit l ) Zur Erfüllung des Tatbestandes eines Kindes (hier: Adoptivkind), dem der österreichische Staatsbürger (hier: Adoptivvater) Unterhalt gewährt, ist weder eine vor dem 21. Lebensjahr des Ausländers beginnende sowie ununterbrochene Unterhaltsleistung erforderlich, noch schließt der Umstand, dass die Adoption des Ausländers durch den Unterhalt gewährenden österreichischen Staatsbürger erst nach dem 21. Lebensjahr des Ausländers wirksam geworden ist, eine Ausnahme von der Anwendung des AuslBG aus. VwGH 96/09/0389 v. 29.09.1998. (Bescheid aufgehoben)