( AuslBG § 2 Abs 2 ) Ausländische Frauen, denen in einem Animierlokal neben einer Umsatzbeteiligung an den von Gästen konsumierten Getränken Gelegenheit zur Prostitution gegeben wird, sind als arbeitnehmerähnlich einzustufen und benötigen eine Beschäftigungsbewilligung. VwGH 98/09/0281, 0282 v. 18.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)