( AuslBG § 4a ) Einer ausländischen Tänzerin, die in einer Bar mit Striptease-Programm auftreten soll, ist eine Beschäftigungsbewilligung infolge beabsichtigter künstlerischer Tätigkeit nur dann zu erteilen, wenn der künstlerische Gehalt ihrer tänzerischen Darbietungen glaubhaft gemacht wird.
VwGH 98/09/0127 bis 0130 v. 21.10.1998, VwGH 98/09/0124 u.a. v. 18. 11. 1998