( AuslBG § 26 Abs 3, § 28 ) Dass die Behörde bei einer Ausländer-Razzia das gesamte Betriebsgelände umstellt und das Gebäude „wie eine Guerilla-Einheit“ gestürmt, die Dächer besetzt und damit den anwesenden Personen das Verlassen des Gebäudes unmöglich gemacht hat, kann allenfalls für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sein, ob die Behörde zu einem Schuldspruch hätte gelangen dürfen, ist aber für die kumulative Strafbemessung ohne Bedeutung, wenn bei der Razzia mehrere Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung aufgegriffen wurden.