( AuslBG § 4 Abs 1 ) Selbst wenn eine Stelle bereits anderweitig besetzt sein sollte, darf die Behörde bei Ablehnung eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung nicht ohne Rückfrage beim Antragsteller davon ausgehen, dass dieser kein Interesse an der Beschäftigung des von ihm (namentlich) beantragten Ausländers hat. VwGH 94/09/0127 v. 29.08.1996. (Bescheid aufgehoben)