§ 28 AuslBG - Der Umstand, dass zwei Ausländer in einem Fahrzeug eines Unternehmens, das sich auf Schneeräumungen spezialisiert hat, in verschmutzter Arbeitskleidung und mit diversen Schneeschaufeln und Streugut ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen angetroffen werden und erklären, gerade zu einem vom Unternehmen bekannt gegebenen Auftragsort zu fahren, stellt in Hinblick auf die Tatsache, dass das betreffende Unternehmen bei einem Fuhrpark von rund 100 Schneeräumfahrzeugen nur 25 bei der Sozialversicherung gemeldete Arbeitskräfte im Verwaltungsdienst beschäftigt, während die Schneeräumer jeweils als „Subunternehmer“ mit dieser Tätigkeit beauftragt werden und ihnen die Fahrzeuge über „Mietvereinbarungen“ zur Verfügung gestellt werden, durchaus einen Anhaltspunkt für eine Beschäftigung der Ausländer in einem zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnis durch das Unternehmen dar; die Behörde belastet ihren Strafbescheid jedoch mit Rechtswidrigkeit, wenn sie keine Versuche anstellt, die Ausländer persönlich einzuvernehmen, sondern ihren Bescheid allein auf die Aussagen jener Polizeibeamten stützt, die die beiden Ausländer im Fahrzeug anlässlich einer Übertretung der StVO betreten haben und in der Folge die Anzeige erstattet haben.