§ 28 Abs 7 AuslBG - Werden ausländische Arbeitskräfte beim Lenken von Sattelzugfahrzeugen angetroffen, die auf eine österreichische Gesellschaft zugelassen sind, greift die - widerlegliche - Rechtsvermutung des § 28 Abs 7 AuslBG, wonach vom Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung auszugehen ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Sattelkraftfahrzeuge sind als derartige auswärtige, Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugängliche Arbeitsstelle des Zulassungsbesitzers oder sonstigen Verfügungsberechtigten anzusehen.