§ 2 Abs 5 AuslBG - Ausgehend von dem Umstand, dass nach der offiziellen Statistik in Österreich Absolventen der Wirtschaftsuniversität arbeitslos gemeldet sind, ist es nicht rechtswidrig, wenn das AMS den Antrag eines Arbeitgebers auf Zulassung eines bestimmten Ausländers, der in Weißrussland ein Studium im Fachgebiet „Internationale Wirtschaftsbeziehungen“ abgeschlossen hat, als Schlüsselkraft abgelehnt hat, weil die in § 2 Abs 5 AuslBG genannte allgemeine Voraussetzung des Vorliegens einer am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragten Ausbildung nicht vorliegt. Dass der betreffende Ausländer über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügt, wurde im vorliegenden Fall nicht vorgebracht. VwGH 25.05.2005, 2004/09/0030. (Beschwerde abgewiesen)