§ 292 ASVG, § 1416 ABGB - Die gesetzliche Tilgungsordnung des § 1416 ABGB ist auf Unterhaltsschulden nicht anzuwenden; vielmehr muss das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete dem nächstliegenden, dringendsten Zweck - also der Deckung des laufenden Unterhalts - zugeführt werden. Es sind daher die bei einer zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge erfolgten Pfändung des Arbeitseinkommens geleisteten Zahlungen des Unterhaltspflichtigen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhalts zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. Dieser Grundsatz hat auch bei einer Pfändung eines Pensionseinkommens zu gelten.