§ 25, § 50 AlVG - Gemäß § 50 Abs 1 AlVG hat ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle des AMS ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Verletzung dieser Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.