(Art 17 Abs 2 RL 86/653/EWG , >Art 19 RL 86/653/EWG ) Der sich aus Art 17 Abs 2 RL 86/653/EWG ergebende Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann nicht durch einen in einem Tarifvertrag vorgesehenen Ausgleichsanspruch ersetzt werden, der sich nach anderen als den in Art 17 Abs 2 RL 86/653/EWG vorgesehenen Kriterien bestimmt, außer es ist nachgewiesen, dass die Anwendung eines solchen Tarifvertrags dem Handelsvertreter in jedem Fall einen Ausgleich garantiert, der demjenigen, der sich bei Anwendung des Art 17 Abs 2 RL 86/653/EWG ergäbe, entspricht oder diesen übersteigt.

