(§ 1299 ABGB, §§ 407 ff HGB) Ein Spediteur ist als Sachverständiger in Zollfragen anzusehen, der dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegt. Die Sorgfalt eines Spediteurs kann auch dadurch verletzt sein, dass er eine - nach der bei ihm vorauszusetzenden Sachkunde - erkennbar ungerechtfertigte Zollvorschreibung nicht sachgemäß bekämpft und nicht alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, allenfalls mit anwaltlicher Hilfe, ergreift.

