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Änderung des Geschäftsjahres - notwendige Eintragung des Satzungsänderungsbeschlusses vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres

HANDELSRECHTWRInfo 2006/113WRInfo 2006, 82 Heft 6 v. 18.4.2006

(§ 5 Z 3 FBG, § 49 Abs 2 GmbHG, § 51 GmbHG, §§ 277 ff HGB) Ein Satzungsänderungsbeschluss über die Änderung des Geschäftsjahres muss, um rechtliche Wirkung zu entfalten, vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres im Firmenbuch eingetragen werden. Eine rückwirkende Sanierung durch nachträgliche Eintragung kommt nicht in Betracht.

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