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Ausbildungskostenrückerstattung - Notwendigkeit einer konkreten Vereinbarung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2012, A 37infas 2012, 96 Heft 3 v. 1.5.2012

Der Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über die Pflicht des Arbeitnehmers zum Kostenrückersatz treffen. Aus dieser Vereinbarung hat auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorzugehen.

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