Die Zulässigkeit des Rechtswegs für das Feststellungsbegehren, dass die Disziplinarordnung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich (DO) rechtsunwirksam ist, wurde in keinesfalls unvertretbarer Weise verneint; Maßnahmen der Disziplinargewalt sind dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen. Das Erfordernis eines konfessionellen Verteidigers vor einem konfessionellen Gericht bildet keinen Verstoß gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung.