( § 20 AngG, § 879 ABGB ) Nur tatsächlich aufgewendete Kosten für eine Ausbildung, die eine spezifische Ausbildung, die auch anderweitig verwertet werden kann, vermittelten, können aufgrund einer Rückersatzvereinbarung vom Arbeitnehmer rückgefordert werden, nicht jedoch bloße Einschulungskosten.
OLG Wien 26.04.2000, 8 Ra 107/00i