( § 30 Abs 5 VBG ) Die Ausbildungskosten eines vertragsbediensteten Militärpiloten sind bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Ablauf von 8 Jahren auch dann aliquot zu ersetzen, wenn die erhaltene Ausbildung nicht mehr unmittelbar verwertbar ist.
OLG Wien 26.04.2000, 8 Ra 71/00w, Revision zulässig