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§ 12a AuslBG, § 1 Z 2 BHZÜV

ArbeitsrechtARD 5148/5/2000 Heft 5148 v. 29.8.2000

( § 12a AuslBG, § 1 Z 2 BHZÜV ) Ist hinsichtlich eines zu Beginn des Jahres 1992 nach Österreich eingereisten Ausländers (hier: ein Flüchtling aus Bosnien-Herzegowina), für den eine Beschäftigungsbewilligung in Überziehung der Bundeshöchstzahl beantragt wurde, nicht ausgeschlossen, dass diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl 1996/299, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zugekommen ist (vgl. VwGH 16. 5. 1997, 95/19/1367, wonach die bewaffneten Konflikte in Bosnien-Herzegowina Ende 1991 begonnen haben), darf das Arbeitsmarktservice ein diesbezügliches Vorbringen des Ausländers nicht mit dem bloßen Hinweis, für ihn sei keine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden, als unbeachtlich qualifizieren, weil ihm im Falle der Erfüllung der in der Verordnung BGBl 1996/299 angeführten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht unmittelbar zugekommen wäre, ohne dass es der Zuerkennung durch behördlichen Akt im Einzelfall bedurft hätte. VwGH 15.12.1999, 97/09/0257. (Bescheid aufgehoben)

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