( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Aufwendungen eines Röntgenarztes für Erholungsurlaube zum Abbau der erhöhten Röntgenbelastung sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar.
VwGH 27.11.2001, 98/14/0002, 98/14/0028
Im vorliegenden Fall machte ein Röntgenarzt Aufwendungen für Reisen nach Thailand und Florida mit der Begründung geltend, dass zum Abbau der erhöhten Röntgenbelastung, der er beruflich ausgesetzt sei, und zur gesundheitlichen Vorbeugung gegen mögliche Auswirkungen dieser erhöhten Strahlenbelastung ein Klimawechsel in ein Reizklima erforderlich sei. Deutsche Finanzämter würden bei Röntgenologen die Kosten eines zusätzlichen Urlaubs in einem entsprechenden Reizklima als Betriebsausgaben anerkennen.