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§ 6 Abs 2, § 212 Abs 1 BAO

ARD 5317/30/2002 Heft 5317 v. 21.6.2002

( § 6 Abs 2, § 212 Abs 1 BAO ) Gesellschafter einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sind hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung als solche abgabepflichtig ist, Gesamtschuldner. Gegenüber der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung kann die Einbringung einer aushaftenden Abgabenschuld daher schon deshalb keine Härte darstellen, weil die Personenvereinigung mangels Rechtsfähigkeit über kein Vermögen verfügen kann, weswegen bei ihr eine aushaftende Abgabenschuld gar nicht eingebracht werden kann. Eine erhebliche Härte iSd § 212 Abs 1 BAO, die zur Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld führen könnte, kann daher nur dann angenommen werden, wenn diese Härte gegenüber allen Gesellschaftern der Personenvereinigung als Gesamtschuldner vorläge.

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