( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Bestanden im Rahmen eines Englischkurses in San Francisco (hier: eines Spitzenbeamten) ausreichende Zeitreserven um auch Land und Leute kennen zu lernen, können die Aufenthalts- und Reiseaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies umso mehr, als ein adäquater Kurs auch von der Verwaltungsakademie Wien angeboten wurde, der Abgabepflichtige jedoch einen Sprachkurs während seines Urlaubs vorzog. FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 06.12.2000, RV/2x-16/15/99. (Finanz-Journal 2001/359, Heft 11)