Arbeitnehmer, die eine auf ihre Person gemäß § 102a Kraftfahrgesetz (KFG) ausgestellte und von ihnen selbst
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bezahlte Fahrerkarte dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Kosten der Fahrerkarte entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Zurverfügungstellung der Fahrerkarte zur gesamten fünfjährigen Gültigkeitsdauer. Arbeitnehmer, die über Verlangen des Arbeitgebers eine Fahrerkarte gemäß § 102a KFG zum Zwecke der betrieblichen Verwendung beantragen, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bevorschussung der Kosten der Fahrerkarte.