( ASVG § 67 Abs 10 ) Wird ein Geschäftsführer an der Überwachung und Ausübung der Kontrolle hinsichtlich der Gleichbehandlung von Beitragsschuldigkeiten mit anderen Schulden durch die mit Abgabeangelegenheiten befassten anderen Geschäftsführer behindert, muss ihn gerade dieser Umstand an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zweifeln lassen und - um der Haftung für Beitragsschulden zu entgehen - dazu führen, dass er entweder im Rechtsweg die ungehinderte Funktionsausübung erzwingt oder die Funktion als Geschäftsführer zurücklegt. VwGH 97/08/0117 v. 22.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)